Kalkabbau in Naundorf 1812

Kalkabbau am Johannisberg (von Hans-Georg Staudte)

Noch vor 1908 entdeckte Döhler, damals Besitzer der Weinberge am Knohln (heute Johannisberg) und (seit 1773) Besitzer des Naundorfer Gasthofes, eine Kalk-Lagerstätte. Sie begann im Syenit des Johannisberges und verlief über 40 m parallel zur Mittleren Bergstraße, trat am Kroatengrund aus und fand ihre Fortsetzung am Fuße des Himmelsbusch, etwa zwischen Steinbruch und „Römerbad“ (?). Auch in den Eckbergen (westl Himmelsbusch) fanden sich noch einige kleinere Kalklinsen. Das Vorkommen war von geringer Qualität (sehr gipshaltig), die Mächtigkeit wurde mit 1 … 2 m angegeben (Schruth).
1808 bot Döhler sie dem Dresdener Amt zur Ausbeutung an (Kalk war damals sehr gefragt), aber wegen seiner überzogenen Preisforderungen (das 4-fache des vom Amt geschätzten Wertes) kam der Handel nicht zustande.
1812 setzte sein Schwiegersohn und Erbe des Gasthofes und der Weinberge, Auenmüller, die Bemühungen fort. Er trieb noch 1812 von der Winterkehle aus einen 36 m tiefen Stollen („70 Ellen“) in den Berg und begann sofort mit dem Abbau. Den Kalk verarbeitete er in einem eigenen Kalkofen in Naundorf (den Hofmann zwar noch 1853 vermerkt, dessen genaue Lage aber heute nicht mehr bekannt ist). Er beutete die Lagerstätte mindestens 2 Jahre lang aus (nach Schruth sogar noch bis 1828 [B431]). Dann wurde der Abbau wegen Unwirtschaftlichkeit und finanzieller Probleme eingestellt. Der Stollen ist offenbar verfallen, schon 1935 war die genaue Lage nicht mehr festzustellen.

Gasthof Naundorf und der Kalkabbau (Auszug von Hans-Georg Staudte)

Gasthof: Altnaundorf 1, FB-Nr. 132, BC-Nr. 8 (1881)
Erste urkundliche Nennung 1249 im Lehnsbuch Friedr. d. Strengen und 1397 in den Urkunden Wilhelm des Einäugigen.
Es war das einzige Vollhufen-Gehöft in Naundorf (alle anderen Höfe waren Halbhufengüter), mit großen Anteilen an der Naundorfer Flur (Knolln, Johannisberg), dem Braurecht (seit 1351 bereits als Brauschenkgut nachweisbar), das erst nach dem Brand 1889 aufgegeben wurde, sowie dem Recht des „unbeschränkten Gästesetzens“.